Minderung des Reisepreises für mangelhafte Rundreise

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Reise in die Arabischen Emirate. Der gesamte Reisepreis betrug pro Person 2.253 Euro. An den ersten sechs Tagen war eine Rundreise in den Oman vorgesehen, die restlichen Tage für einen Badeurlaub in einem Hotel. Der Abflug verzögerte sich jedoch um zwei Tage, so dass zwei Tage der Rundreise entfielen.

Die Frankfurter Richter haben entschieden, dass als Minderungsbetrag jeweils zwei Tagesreisepreise anzusetzen sind. In diesem Fall würden sich den einzelnen Teilen der Reise nämlich konkrete Beträge zuordnen lassen, die eine differenzierte Berechnung erlauben. Danach ließen sich die Kosten für die Oman-Rundreise und den Badeurlaub getrennt aufschlüsseln. Daher seien hier die – teueren – Kosten für die Oman-Rundreise pro Tag zu errechnen. Insgesamt bekam der Kläger für jeden Reiseteilnehmer einen Minderungsbetrag von 401 Euro erstattet sowie 50 Euro pro Person für entgangene Urlaubsfreuden.

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