Mängel an Neuwagen – Anspruch auf Beseitigung

Der Besitzer eines neuen Pkw hatte bereits nach einem guten Jahr mit einem massiven Mangel zu kämpfen: Die so genannte Soft-Close-Funktion seines Wagens funktionierte nicht mehr. Das führte dazu, dass sich die jeweils betroffene Tür nicht mehr vollständig schließen ließ. Bei einer Fahrt musste die Tür festgehalten werden, um ein Aufspringen zu verhindern. Das Autohaus, in dem der Mann den Wagen gekauft hatte, führte mehrfach kostenlose Reparaturen aus, jedoch ohne Erfolg. Der Eigentümer wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.

In erster Instanz wurde seine Klage abgewiesen, da er nicht habe beweisen können, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. In zweiter Instanz erhielt der Mann Recht und konnte seinen Kaufvertrag rückabwickeln. Die Richter sahen den Eigentümer nicht in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Nach ihrem Urteil hatte der beklagte Autohändler dies durch seine vorbehaltlosen kostenlosen Versuche der Mängelbeseitigung bereits anerkannt. Mit der Erteilung der „Garantiereparaturaufträge“ sei der Beklagte über die Ebene der Kulanz hinausgegangen und habe seine Verpflichtung zur Nacherfüllung akzeptiert.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).