O-Ton + Magazin: Reisepreisminderung bei Kreuzfahrt

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft zu dem Urteil:

O-Ton: Die Richter haben gesagt: Es war ja vorher bekannt, dass es dort zu Piratenüberfällen kommt. Und deshalb: Eine Routenänderung ist nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach dem Abschluss des Reisevertrages eintreten. – Länge 15 sec.

Insgesamt konnte der Reisepreis von ursprünglich 5.200 Euro gemindert werden – in diesem Fall war eine Quote von 25 Prozent angemessen. Mehr Infos dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Piraten auf hoher See – Reisepreisminderung

Die Route darf bei einer Kreuzfahrt nur dann geändert werden, wenn die Gründe dafür erst nach dem Abschluss des Vertrages eintreten. In diesem Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, wurden kurzerhand drei von acht vorgesehenen Häfen wegen möglicher Piratenüberfälle nicht angelaufen. Daher kann der Reisepreis gemindert werden – in diesem Fall war eine Quote von 25 Prozent angemessen.

Beitrag:

Allein schon die Namen der Häfen wecken das Fernweh, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft und schildert:

O-Ton: Ein Ehepaar bucht eine dreiwöchige Schiffsreise, eine richtige Kreuzfahrt. Von Südafrika aus sollte es weitergehen nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, durch den Suez-Kanal bis nach Messina und Italien. – Länge 12 sec.

Kostenpunkt für diese Tour – insgesamt gut 5.200 Euro. Allerdings: Nachdem die Reisenden bereits eingecheckt waren, erfuhren sie, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste die Route verändert wird.

O-Ton: SFX

Damit entfielen einige Stationen, auf die sich unser Ehepaar sehr gefreut hatte.

O-Ton: Als Ausgleich wurde ein Aufenthalt in Sharm el Sheik eingefügt. Aber das reichte ihnen nicht. Immerhin: Von acht Häfen sind drei entfallen. – Länge 8 sec.

Und daraufhin verlangte das Paar Geld zurück – Begründung: wegen der entgangenen Urlaubsfreuden. Insgesamt forderten die beiden eine Minderung in Höhe von 50 Prozent. Der Reiseveranstalter zahlte mit der Begründung nicht, dass die Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen sei. Swen Walentowski über die Entscheidung des Gerichts:

O-Ton: Ja, die Richter haben gesagt: Es war ja vorher bekannt, dass es dort zu Piratenüberfällen kommt. Und deshalb: Eine Routenänderung ist nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach dem Abschluss des Reisevertrages eintreten. – Länge 15 sec.

Allerdings: Es sei nur eine Minderung von 25 Prozent angemessen, da wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren und die meisten Reisetage sowieso auf See stattfanden. Auch Unterbringung und Verpflegung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen – darum seien 25 Prozent Minderung gerecht.

O-Ton: SFX

Wenn man gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigte Ansprüche durchsetzen will, sollte man sich von versierte Anwältinnen und Anwälte beraten lassen. Diese findet man im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

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