07Aug/09

Spinne als allgemeines Lebensrisiko

Die Klägerin wollte mit ihrem Mann in ihr Auto in der Tiefgarage einsteigen. Noch bevor sie in das Fahrzeug einstieg, hat ihr Mann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine fette schwarze Spinne an einem Faden herabgelassen hatte. In dem Moment als er sie warnte, sah sie die Spinne ebenfalls und trat reflexartig zurück. Dabei verlor sie das Gleichgewicht und erlitt beim Sturz eine Beckenprellung sowie eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk. Sie wollte den Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht haftbar machen und verlangte neben dem Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Nach dem Hausmeistervertrag sei der Beklagte verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Es sein nicht bewiesen, dass der Hausmeister seine Reinigungspflicht verletzt habe. Bei einer Reinigung einmal im Monat könne nicht sicher festgestellt werden, dass am Tag der geplanten Fahrt keine Spinne vor dem Gesicht der Klägerin aufgetaucht wäre. Ansonsten hätte der Beklagte verpflichtet sein müssen, genau an diesem Morgen die Reinigung durchzuführen. Da es aber keine nähere Fixierung des Zeitpunktes der Reinigung gab, konnte der Beklagte die Entfernung von Spinnweben an einem beliebigen Tag im Monat vornehmen. Dabei sei es ungewiss, ob eine Reinigung – an welchem Tag auch immer – dazu geführt hätte, dass am Tag der Fahrt keine Spinne da gewesen wäre. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die offenen Fenster der Garage Spinnen eindringen und Netze an der Decke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Im Übrigen sei die Verpflichtung Spinnweben zu beseitigen nicht darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagte selbst einzustehen habe.

Informationen rund ums Recht: www.anwaltauskunft.de

07Aug/09

Hofladen als Gewerbebetrieb

Landwirte gehen immer häufiger dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität des Hofladens zu erhöhen, verbreitern die Landwirte ihr Warensortiment oft um zugekauften Waren unterschiedlicher Art. Der Kläger führte einen Hofladen, in dem er auch zugekaufte Waren absetzte.

Das oberste deutsche Finanzgericht nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung teilweise zu korrigieren und neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs festzulegen. Danach sei ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500 Euro übersteige. Werde eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führe die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem 4. Jahr zu gewerblichen Einkünften. Daneben verbleibe es aber bei Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit der Landwirt eigene Erzeugnisse ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkaufe. Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spalte sich durch die Handelstätigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen.

Im konkreten Fall wurden die schädlichen Grenzen nicht überschritten, so dass die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen noch zu landwirtschaftlichen Einkünften führte. In jedem Fall sind diese Grenzen zu beachten und die Folgen der Gewerbesteuerpflichtigkeit im Auge zu behalten. Auf Agrarrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min).

07Aug/09

Wer scheidet Ehen mit doppelter Staatsangehörigkeit?

Beide Eheleute besitzen sowohl die ungarische als auch die französische Staatsangehörigkeit und lebten seit 1980 in Frankreich. Ein Gericht in Frankreich hatte die vom Ehemann bei einem ungarischen Gericht eingereichte Scheidung nicht anerkannt und stattdessen der französischen Staatsangehörigkeit Vorrang eingeräumt. Die Ehefrau hatte knapp ein Jahr nach ihrem Mann die Scheidung der Ehe in Frankreich beantragt.

Der EuGH hat festgelegt, dass es den Parteien grundsätzlich frei stehe, sich für ein Land, in dem die Scheidung gesprochen werden soll, zu entscheiden. Die Zuständigkeit des ungarischen Gerichts ergibt sich aus einer EU-Verordnung (Art. 3 b der Verordnung 2201/2003). Dieser knüpft an die gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit an. Für den Fall, dass sich die Ehegatten an Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten wenden, muss das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

Tipp: Nach Ansicht der Deutschen Anwaltauskunft ergibt sich allerdings hier das Problem, dass sich die zuerst klagende Partei durch Wahl des Gerichtsstandorts materielle Vorteile verschaffen könnte. Auf zwei deutsche Staatsangehörige, die beispielsweise in London lebten, wäre für ihre güterrechtlichen Rechtsbeziehungen grundsätzlich aus deutscher Sicht das deutsche Recht mit Zugewinnausgleich anzuwenden. Englische Gerichte könnte aber jede der Parteien anrufen, die länger als ein Jahr in England lebt. Diese ziehen ihr eigenes Recht (als lex fori) heran. England kennt keine dem deutschen Zugewinnausgleich entsprechenden Ausgleichs- und Verteilungsregeln. Englische Gerichte könnten dann nach Billigkeitsgesichtspunkten finanzielle Umverteilungen vornehmen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

05Aug/09

O-Ton + Magazin: Spinne als allgemeines Lebensrisiko

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das ist nicht gesponnen, denn nach dem Vertrag ist der Hausmeister tatsächlich verpflichtet, zu reinigen – aber er muss trotzdem nicht zahlen. Weil in dem Vertrag nicht festgelegt ist, wann er denn immer reinigen muss. Selbst wenn er gereinigt hat, so die Richter, ist es ja bei einer offenen Tiefgarage immer möglich, dass infolge der nächsten Stunden immer mal eine Spinne in die Tiefgarage krabbelt und sich dann von der Decke auf die Besucher der Tiefgarage stürzt – und deshalb: Die Spinne als solche stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, für den ich dann am Ende keinen haftbar mache, wenn ich mich davor – wie vor anderen Ungetieren auch – erschrecke. – Länge 30 sec.

Nachzulesen ist dieser Fall unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Die Spinne als allgemeines Lebensrisiko

Spinnen sind ein allgemeines Lebensrisiko! So entschied das Oberlandesgerichts Karlsruhe in dem Fall einer Dame. Sie hatte sich in einer Tiefgarage so vor einer Spinne erschreckt, war hingefallen und wollte dafür Schmerzensgeld. Hören Sie mal den ganzen Fall.

Beitrag:

Der Tatort:

O-Ton: SFX

Eine Tiefgarage! – Das Opfer:

O-Ton: SFX

Eine harmlose Frau! – Die Täterin:

O-Ton: SFX

Eine Spinne!! Doch der Reihe nach: Ein Mann parkte seinen Wagen in besagter Tiefgarage, kam nach einem Bummel zurück und entdeckte auf der Beifahrerseite, wie sich die spätere Täterin gerade abseilt. Die Frau darunter – ahnungslos, der Mann auf der Fahrseite – hilflos, wie Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, zu berichten weiß:

O-Ton: Noch bevor er sie warnen konnte, erschrak sie, trat reflexartig zurück, verlor das Gleichgewicht, fiel sehr, sehr unglücklich hin, erlitt eine Beckenprellung, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am Handgelenk. – Länge 15 sec.

Die Spinne sah das Dilemma und machte sich angesichts drohender Schadenersatzansprüche schnellstmöglich aus dem Staub. Aber da war ja noch der Hausmeister der Tiefgarage, der nun die Rechnung von der Frau präsentiert bekam:

O-Ton: Sie war nämlich der Meinung, dass nach dem Hausmeistervertrag der Beklagte verpflichtet ist, die offene Tiefgarage zu reinigen und dabei auch die Spinnweben zu entfernen. – Länge 14 sec.

O-Ton: SFX

O-Ton: Das ist nicht gesponnen, denn nach dem Vertrag ist der Hausmeister tatsächlich verpflichtet, zu reinigen – aber er muss trotzdem nicht zahlen. Weil in dem Vertrag nicht festgelegt ist, wann er denn immer reinigen muss. Selbst wenn er gereinigt hat, so die Richter, ist es ja bei einer offenen Tiefgarage immer möglich, dass infolge der nächsten Stunden immer mal eine Spinne in die Tiefgarage krabbelt und sich dann von der Decke auf die Besucher der Tiefgarage stürzt – und deshalb: Die Spinne als solche stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, für den ich dann am Ende keinen haftbar mache, wenn ich mich davor – wie vor anderen Ungetieren auch – erschrecke. – Länge 30 sec.

…. sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski und nachzulesen ist dieser Fall auch unter www.anwaltauskunft.de.

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05Aug/09

O-Ton: Scheidungen bei doppelter Staatsangehörigkeit?

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft macht allerdings deutlich:

O-Ton: Kompliziert wird es immer in den Fällen, in denen man die doppelte Staatsangehörigkeit besitzt. Da sollte man bei einer Scheidung immer überlegen, welches Recht denn anzuwenden ist, es darf nicht zu Ungleichheiten kommen. Wir Anwälte sind immer besorgt, dass dort der wirtschaftlich Schwächere dort über den Tisch gezogen wird, nur ein Entscheidungsantrag schneller gestellt wird. – Länge 20 sec.

Beispiel: Im englischen Recht gibt es keine dem deutschen Zugewinnausgleich entsprechenden Ausgleichsregeln. Der Partner, der weniger verdient, könnte deutlich benachteiligt werden. Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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