16Jul/09

Radfahrer haftet auf Gehweg bei Kollision mit Auto allein

Der Radfahrer fuhr auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung, als er mit einem Auto kollidierte, das aus einem Parkplatz kam. Er war der Meinung, der Autofahrer hätte auf ihn achten müssen und wollte Schadensersatz.

Der Richter kam jedoch zu dem Schluss, dass sich der Radfahrer so grob verkehrswidrig verhalten habe, dass er die alleinige Schuld an dem Unfall trage. Er sei nicht nur entgegen der Fahrrichtung gefahren, sondern auch nicht einmal Schrittgeschwindigkeit. Daher könne nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer beim Ausfahren seine Sorgfaltspflicht nicht gewahrt hätte.

Üblicherweise haften bei Unfällen von Auto- mit Radfahrern wegen der so genannten Betriebsgefahr erstere immer mit, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Radfahrer die Vorfahrt missachtet. Wer die alleinige Schuld an einem Unfall trägt, muss im Übrigen die Anwaltskosten des Unfallopfers übernehmen.

Schnelle und professionelle Hilfe von Verkehrsrechtsanwälten gibt es unter www.schadenfix.de

16Jul/09

Kein Haftungsausschluss bei Motorrad-Sicherheitstraining

Der Kläger und der Beklagte nahmen an einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer teil. Bei dem Training kollidierten die beiden bei einer Rechtskurve, wobei es zu einem Schaden an dem Fahrzeugmotor und der Kleidung des Klägers von insgesamt rund 8.000 Euro kam. In den Teilnahmebedingungen des Veranstalters fanden sich unter der Überschrift „Haftungsverzicht“ einige Regelungen, die den Veranstalter von der Haftung freistellten – unter anderem, dass die Teilnehmer für verschuldete Schäden an anderen selbst haften müssten. Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte beziehungsweise dessen Versicherung ihm den Schaden ersetzen müsse.

Entgegen der Meinung des Beklagten sei kein Haftungsausschluss vereinbart, so das Gericht. Ein stillschweigender Haftungsausschluss mache vor allem dann keinen Sinn, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei, insbesondere dann, wenn – wie bei Kraftfahrzeugen – eine Pflichtversicherung bestehe. Ein Ausschluss könne nicht im Interesse der Beteiligten liegen, sondern allein im Interesse des Versicherers. Die Regelungen in den Teilnahmebedingungen könnten sich schon allein nach dem Wortlaut nur auf den Veranstalter beziehen. Ansonsten würden sie auch im krassen Widerspruch zur Intention des Pflichtversicherungsschutzes stehen. Da der exakte Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, nahm das Gericht eine Mithaftung des Klägers von 50 Prozent an, so dass der Beklagte die Hälfte des Schadens tragen musste.

Bei Unfällen ist schnelle und kompetente Beratung wichtig. Verkehrsrechtsanwälte kennen im Gegensatz zur Versicherung des Unfallsgegners wirklich alle Ansprüche. Einen elektronischen Unfallbogen und schnelle Hilfe findet man unter www.schadenfix.de.

16Jul/09

O-Ton: Kein Haftungsausschluss beim Sicherheitstraining

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit den Einzelheiten:

O-Ton: Es kam zu einer Kollision bei einem Fahrsicherheitstraining, zwischen zwei Motorradfahrern. Der Geschädigte wollte seinen Schaden in Höhe von 8.000 Euro von dem Unfallgegner zurück erstattet haben. Der meinte jedoch, es gebe einen Haftungsausschluss zwischen den Teilnehmern an dem Fahrsicherheitstraining. – Länge 18 sec.

Diese Klausel aber erklärten die Richter für unwirksam. Im solchen Fällen findet man einen elektronischen Unfallbogen und schnelle Hilfe unter www.schadenfix.de.

 

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16Jul/09

O-Ton: Beim Wenden mit Einsatzfahrzeug kollidiert

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Die Richter haben das so begründet, dass ein Einsatzfahrzeug immer Vorrang hat. Krankenwagen, Feuerwehr, Polizeifahrzeuge – wenn die sich nähern, hat der andere Straßenverkehr Rücksicht zu nehmen. Sie müssen anhalten normalerweise, die Geschwindigkeit verringern und das Auto durchfahren lassen. Sie können also nicht zum Wenden ansetzen in diesem Moment. – Länge 18 sec.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen bei Unfällen erhält man unter www.verkehrsrecht.de.

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16Jul/09

O-Ton + Magazin: Sichtfahrgebot hat oberste Priorität

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, erläutert den Begriff „Sichtfahrgebot“:

O-Ton: Der Autofahrer darf grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er bei plötzlich auftretenden Hindernissen jederzeit in der Lage ist, sein Auto zum Stehen zu bringen. Das gilt auch für unvermutete Fahrbahnhindernisse. Ausnahmen gibt es nur, wenn beispielsweise Fußgänger zwischen parkenden Autos auf die Straße laufen, weil damit muss ein Autofahrer nicht rechnen. Aber man muss grundsätzlich davon ausgehen, dass sich mal ein Hindernis auf der Fahrbahn befindet. Um eine Baustelle abzusperren oder auch andere Arten von Hindernissen. – Länge 27 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen findet man unter www.verkehrsrecht.de

Magazin: Sichtfahrgebot hat oberste Priorität

Ein Kraftfahrer muss jederzeit mit Fahrbahnhindernissen rechnen. Er darf nur so schnell fahren, dass er auch vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn halten kann. Fährt er schneller als geboten und kollidiert mit einem Hindernis, so trägt er die alleinige Verantwortung, entschied das Oberlandesgericht Thüringen.

Beitrag:

Sichtfahrgebot ist ein komplizierter Begriff, was bedeutet das genau? Wir fragen die Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, Bettina Bachmann:

O-Ton: Der Autofahrer darf grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er bei plötzlich auftretenden Hindernissen jederzeit in der Lage ist, sein Auto zum Stehen zu bringen. Das gilt auch für unvermutete Fahrbahnhindernisse. Ausnahmen gibt es nur, wenn beispielsweise Fußgänger zwischen parkenden Autos auf die Straße laufen, weil damit muss ein Autofahrer nicht rechnen. Aber man muss grundsätzlich davon ausgehen, dass sich mal ein Hindernis auf der Fahrbahn befindet. Um eine Baustelle abzusperren oder auch andere Arten von Hindernissen. – Länge 27 sec.

Dies vorausgeschickt, nun zum praktischen Teil. Da war ein Autofahrer mit einem Mietwagen unterwegs und übersah eine Sperrschranke.

O-Ton: SFX

Die Schranke war zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt und zwar kümmerlich beleuchtet, aber die Richter hatten kein Einsehen mit dem Autofahrer. Begründung: Das Sichtfahrgebot!

O-Ton: Auch wenn die Sperrschranke vielleicht nicht ausreichend beleuchtet war: Der Autofahrer ist anscheinend zu schnell gefahren, da er nicht mehr halten konnte, als er die Sperrschranke, die ja auch ein großes Hindernis darstellt, gesehen hat. Man muss aber immer – wie gesagt – so schnell fahren, dass man bei unvermuteten Hindernissen, die auf der Straße auftauchen, sein Auto noch zum Stehen bringen kann. – Länge 21 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen und den passenden Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de

Absage.

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O-Ton + Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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