Pflichtteilsrecht bei Lebensversicherung

Auf die Entscheidungen, die der BGH am 28. April 2010 (AZ: – IV ZR 73/08 – und – IV ZR 230/08 -) getroffen hat, hat die Fachwelt seit langem gewartet. Damit hat die oberste richterliche Instanz zur Frage Stellung bezogen, mit welchem Wert ein schenkungshalber eingeräumtes widerrufliches Bezugsrecht an einer Lebensversicherung bei der Berechnung von Pflichtteilergänzungsansprüchen anzusetzen ist.

Die aktuelle BGH-Entscheidung sieht demnach vor, den Wert der Lebensversicherung anzusetzen, den diese in der letzten – juristischen – Sekunde des Lebens des Erblassers nach objektiven Kriterien für sein Vermögen gehabt hätte. Dies entspricht in der Regel dem Rückkaufswert der Versicherung. In Einzelfällen könnte jedoch auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein. „Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof wieder für Rechts- und Beratungssicherheit in diesem wichtigen Bereich gesorgt“, bekräftigt Konrad.

Neben mehr Rechtssicherheit Erhöhung der Pflichtteilergänzungsansprüche

Der Bundesgerichtshof ist einer Tendenz in Literatur und Rechtsprechung, die sich auf eine Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH stützte, entgegen getreten. „Nach vorangegangenen unterschiedlichen Entscheidungen der Berufungsgerichte war die Rechtslage für Pflichtteilsberechtigte und Erben unklar geworden“, führt Konrad aus. So habe beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnet, das Kammergericht hingegen entschied infolge der rechtsgerichtlichen Entscheidung auf Basis der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Das aktuelle BGH-Urteil schaffe, so Konrad, nicht nur Rechtssicherheit, sondern hat auch für die Pflichtteilsberechtigten erhebliche Auswirkungen.

In den Fällen, in denen Lebensversicherungen bei der Pflichtteilergänzung eine Rolle spielen, wird der Anspruch in der Regel höher sein als früher.

Allerdings müssen dies künftige Erben auch bei der Liquiditätsvorsorge für Pflichtteilsauszahlungen bedenken.

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