Der BGH hat diese Frage mit einem klaren „Jein“ beantwortet (AZ: VI ZR 53/09): Es kommt auf das Alter des Fahrzeuges, auf die Werkstattgewohnheiten des Geschädigten und auf sonstige Umstände an.
Mit dieser Entscheidung wird die Schadenregulierung für den Laien noch unüberschaubarer. Im Interesse der Geschädigten hätte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt, dass generell die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten zugrunde gelegt werden. Der Versicherer spart bei dieser Abrechnungsart immerhin schon die Mehrwertsteuer gegenüber einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Nach den schwierigen Entscheidungen zu den Mietwagentarifen wird die Schadenregulierung weiter kompliziert. Ein Geschädigter kann sich im Abrechnungsdschungel ohne Anwalt nicht mehr zurecht finden.
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