Wegen einer kurzfristigen Routenänderung beauftragte ein Bauunternehmer über Handy seine Ehefrau, für seinen Lkw die Fahrt über eine mautpflichtige Autobahnstrecke zu buchen. Die Frau buchte die Strecke online. Als sie den Buchungsbeleg ausdruckte, merkte sie, dass sie sich vertippt hatte und versehentlich eine falsche Strecke gebucht hatte. Als sie versuchte, die Fehlbuchung zu stornieren, erhielt sie die Meldung, dass eine Online-Stornierung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, da der Gültigkeitszeitraum bereits begonnen habe. Da auch telefonisch niemand zu erreichen war, schickte sie ein Fax mit der Bitte um Stornierung der Fehlbuchung bzw. um Mitteilung, ob die Buchung bereits storniert sei.
Das Bundesamt für Güterverkehr lehnte jedoch die Erstattung der Mautgebühr ab. Mit Recht, wie die Richter entschieden. Die Stornierung der fehlerhaften Internet-Buchung wäre durchaus möglich gewesen – auch noch nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums. Allerdings könne dies der Lkw-Fahrer nur persönlich an einem Zahlstellen-Terminal vornehmen. Nur so könne verhindert werden, dass ein Fahrer, nachdem er die mautpflichtige Strecke gefahren sei, die Buchung noch nachträglich storniere. Außerdem könne so „Buchungen auf Verdacht“ vorgebeugt werden, die das Buchungssystem überlasten würden. Mit Recht könne man davon ausgehen, dass die Nutzer des Online-Services die Nutzungsbestimmungen kennen. Der Bauunternehmer musste daher nicht nur die Gebühr für die fehlerhafte Buchung zahlen, sondern auch die Kosten für den Rechtsstreit.
Mehr Informationen zur umstrittenen Mautpflicht für LKW finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.
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