In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Mann wegen eines Augenleidens vom zuständigen Amt für Schwerbehindertenangelegenheiten den Vermerk „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert erhalten. Schon zuvor hatte man ihm die Zahlung einer monatlichen Landesblindenhilfe bewilligt, die er mit einer Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes beantragt hatte. Mit dem Vermerk „Bl“ im Schwerbehindertenausweis hat man unter anderem den Anspruch auf einen Parkausweis für Begleitpersonen. Als er seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Und dies nicht nur einmalig, wie eine Observation des Mannes bestätigte. Die daraufhin von einem Landesblindenarzt durchgeführte Untersuchung ergab, dass keine dauerhafte Verminderung der Sehfähigkeit vorlag. Aufgrund dieses Gutachtens wurden die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und bereits an den Mann gezahlte Leistungen zurückgefordert.
Mit einem weiteren Gutachten seines eigenen Augenarztes, nach dem seine Sehschärfe tagesformabhängig sei, klagte der Mann. Ohne Erfolg. Die Rücknahme finanzieller Unterstützung sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen seien rechtmäßig, so die Richter. Das Gutachten des behandelnden Augenarztes sei wenig überzeugend gewesen. Das Gutachten des Landesblindenarztes dagegen habe ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Blindenhilfe von Anfang an gefehlt hätten.
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