Tag Archives: Verletzung

03Jul/13

O-Ton: Vorsicht bei automatischen Türen

 Wenn sich ein Kind an einer automatischen Tür verletzt, bekommt es nicht in jedem Fall Schmerzensgeld. Dafür müsste die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sein, was aber nur bei unerwarteten Störungen der Fall ist. Benutzer, oder wie im Fall des Amtsgerichts München die Eltern einer Vierjährigen, müssen selbst aufpassen. Weiter

20Nov/11

O-Ton: Nächtlicher Hallenbadbesuch mit Folgen

 Ein Haustechniker, der seine Freunde zu einem nächtlichen Besuch im Hallenbad einlässt, muss bei Verletzungen der Besucher keinen Schadensersatz leisten. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. In dem Fall hatte sich einer der Besucher beim Kopfsprung ins Nichtschwimmerbecken erheblich verletzt.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Begründung der Richter:

O-Ton: Er kann nicht haftbar gemacht werden, hier geht es um die eigenen nächtlichen Badefreuden. Also um ein Verhalten, dass man sich bewusst einem gewissen Risiko aussetzt. Das hat man gewusst. Man darf eigentlich nicht im Dunkeln in ein unbekanntes Gewässer oder auch in ein Schwimmbad springen, wenn man nicht weiß, dass es tief genug ist. Das weiß jeder, auch im alkoholisierten Zustand. Und deshalb muss er hier nicht haften. Es gibt eben kein allgemeines Gebot, andere vor der Selbstgefährdung zu bewahren. – Länge 24 sec.

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30Sep/11

Bei Hundestreit können beide Halter haften

 München/Berlin (DAV). Geraten zwei Hunde in Streit und wird eine Besitzerin gebissen, muss sie sich die Gefahr, die von ihrem Hund ausging, zurechnen lassen. Dies ist bei einer Berechnung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, entschied das Amtsgericht München am 1. April 2011 (AZ: 261 C 32374/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden spazieren. Zwischen beiden Hunden, einem Labrador-Mischling und einem Ridgeback kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labrador-Mischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss ihr in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen. Sie verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Rigdebacks. Deren Haftpflichtversicherung bezahlte ihr daraufhin 750 Euro. Dies sei nicht ausreichend, meinte die Halterin des Labrador-Mischlings, und verlangte vor Gericht weitere 2.250 Euro.

Damit hatte sie größtenteils Erfolg. Das Gericht sprach ihr weitere 1.250 Euro zu. Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro angemessen, berücksichtige man nur die Verletzung und ihre Folgen. Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression sei, dies stehe nach der Beweisaufnahme fest, letztlich von dem Labrador-Mischling ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der Klägerin stehe somit ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu. Hiervon seien die gezahlten 750 Euro abzuziehen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

05Aug/11

O-Ton + Magazin: Genickbruch nach Trampolinsprung

 Nach einem schweren Sturz auf einem Trampolin musste ein Familienvater mit Genickbruch ins Krankenhaus eingeliefert werden. Vor Gericht ging es später durch mehrere Instanzen um die Frage: Wer muss in welcher Höhe Schadensersatz zahlen?
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Das Ganze ging dann zum Bundesgerichtshof, also zu unserem höchsten Gericht, und die haben gesagt: Nein, nein. 50 Prozent Mitverschulden des Betroffenen ist zu viel. Und daraufhin hat das Oberlandesgericht Köln gesagt, die Mitverschuldensquote senken wir auf 30 Prozent. – Länge 15 sec.

Ein Fall, der zeigt, dass sich der Gang zum Anwalt – und auch bis zur höchsten Instanz lohnen kann.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Genickbruch nach Trampolinsprung

Anmoderation: Nach einem schweren Sturz auf einem Trampolin musste ein Familienvater mit Genickbruch ins Krankenhaus eingeliefert werden. Vor Gericht ging es später durch mehrere Instanzen um die Frage: Wer muss in welcher Höhe Schadensersatz zahlen?
Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Es sollte ein harmloser Familiennachmittag werden – gemeinsam zogen alle in eine Indoor-Spielhalle. Dort gab es eine große Trampolinsprunganlage – die zog den Vater magisch an, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Er selbst hat ein Trampolin ausprobiert und nach einigen Aufwärmsprüngen wollte er einen Salto probieren. Dabei landete er nicht wieder auf den Beinen, sondern auf dem Rücken und mit dem Kopf auf der Schaumstoffabgrenzung am Rand des Sprungnetzes und brach sich dabei das Genick und war querschnittsgelähmt. – Länge 16 sec.

In der Spielhalle gab es Warnhinweise: Bei Saltosprüngen müsse man eine bestimmte Körperhaltung einnehmen. Allerdings als es dann um den Schadensersatz ging, waren die Hinweise nicht mehr so eindeutig:

O-Ton: Da die Richter noch nicht selbst kundig waren, haben sie sich die Trampolinanlage vor Ort selbst angeschaut – und sich sogar selbst auf dem Trampolin versucht. Und sie haben dabei festgestellt, dass das alles nicht besonders einfach ist. – Länge 10 sec.

Aber nicht nur das Springen, auch die juristische Beurteilung war kompliziert. Zunächst ging das Oberlandesgericht Köln davon aus, dass der Betreiber der Spielhalle und der Verunglückte zu gleichen Teilen schuld sind. Swen Walentowski:

O-Ton: Das Ganze ging dann zum Bundesgerichtshof, also zu unserem höchsten Gericht, und die haben gesagt: Nein, nein. 50 Prozent Mitverschulden des Betroffenen ist zu viel. Und daraufhin hat das Oberlandesgericht Köln gesagt, die Mitverschuldensquote senken wir auf 30 Prozent. – Länge 15 sec.

Ein Fall, der zeigt, dass sich der Gang zum Anwalt – und auch bis zur höchsten Instanz lohnen kann.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage

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