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12Nov./11

Traumherbst: Winterreifenabsatz stagniert

 Bonn – Nach dem goldenen Herbst korrigiert der Bundesverband Reifenhandel (BRV) seine Absatzprognose nach unten und verabschiedet sich von seinem Jahresziel von 27,4 Millionen verkauften Winterreifen. Dieser Rekordwert aus dem Jahr 2010 ist nach Auswertung der Verkaufszahlen für Oktober „kaum noch realisierbar“, berichtet die Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche unter Berufung auf Verbandsangaben. Bis Ende Oktober waren 6,7 Prozent weniger Winterreifen verkauft worden, zugleich hätten die Händler ihre Bestände aber um 9,4 Prozent gegenüber 2010 erweitert. Dadurch liegt der Bestand nun 16,1 Prozent über Vorjahr und dürfte die Preise drücken. Für einen zügigen Verkauf wären nach Einschätzung des Verbandes winterliche Straßenverhältnisse in ganz Deutschland nötig.

Der Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie (wdk) rechnet bei Winterreifen mit einem Rückgang von 4,8 Prozent, im schlimmsten Fall wäre gar ein Rückgang um 19,3 Prozent möglich. Dies wäre nach der Branchen-Faustregel der Fall, wonach die Autofahrer ihre Reifen alle vier Jahre erneuern.
Im vergangenen Winter hatte neben glatten Straßen die Einführung der Winterreifenpflicht zu einem regelrechten Boom geführt.

30Sep./11

Kein Schadensersatz bei leichtsinniger Straßenüberquerung in dunkler Kleidung

 Saarbrücken/Berlin (DAV). Gerade jetzt, in der dunkler werdenden Jahreszeit, müssen Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2011 (AZ: 4 U 200/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Der Unfall hatte sich an einer Fußgängerampel ereignet. Der Kläger hatte allerdings nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war – und das auch noch bei Rot – in schräger Richtung neben dem Überweg auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.

Das Gericht konnte kein Verschulden des Autofahrers erkennen. Die Betriebsgefahr seines Autos trete vollständig hinter das nachgewiesene grobe Verschulden des Klägers zurück. Der beklagte Autofahrer habe nicht gegen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine solche gelte für Autofahrer gegenüber Fußgängern dann, wenn sie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen müssten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie selbst habe den Kläger „mehr als Schatten wahrgenommen“. Deshalb und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich vor allem auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnden Ampeln geachtet habe, sahen es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Beklagte den Kläger überhaupt gesehen habe. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers, der, ohne auf den Verkehr zu achten, bei Rot neben dem Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten habe, wiege jedenfalls besonders schwer und überschreite die Grenze zur groben Fahrlässigkeit.

Informationen: www.anwaltauskunft.de