In dem Fall hatte der Versicherte sich in einer Klinik behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er den von der Klinik berechneten Betrag ersetzt haben wollte, erstattete seine Krankenversicherung nur einen Teil und verwies auf eine Regelung im Versicherungsvertrag, wonach höchstens 150 % der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte erstattungsfähig sind.
Der BGH gab dem Versicherer nun in letzter Instanz Recht und bestätigte ausdrücklich die Wirksamkeit solcher Regelungen in Versicherungsbedingungen. „Privatpatienten sollten grundsätzlich sehr vorsichtig sein, wenn sie bei Ärzten oder Krankenhäusern Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung unterschreiben sollen“, rät Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft. Überschreite das vereinbarte Entgelt die Sätze, welche nach den Versicherungsbedingungen höchstens zu erstatten sind, bleibe der Patient auf den Kosten sitzen.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.