In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bestand eine kleine Wohnungseigentumsanlage lediglich aus einem Doppelhaus. Vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück tatsächlich getrennt. Der eine Eigentümer tauschte die Haustür ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers, seines Nachbarn, aus. Die neue Haustür entsprach zwar in Größe und Farbe der alten, nicht jedoch im Stil, zumal sie einen Glasausschnitt hatte. Darüber war der Nachbar nicht erfreut und verlangte den Austausch der Tür.
Zu Unrecht, so die Richter. Zwar liege eine bauliche Veränderung vor, jedoch bedürfe diese hier nicht der Zustimmung des anderen Eigentümers. Denn durch die Klausel der Teilungserklärung, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück getrennt, bestehe eine erweiterter Gestaltungsspielraum. Dieser finde zwar seine Grenze bei verunstaltenden Veränderungen, nicht jedoch bei dem Einbau einer Haustür, die in Größe und Farbe der alten entspreche.
Können Reihenhäuser oder Doppelhäuser nicht im Alleineigentum gebaut werden, weil beispielsweise das Bauplanungsrecht entgegensteht, behilft man sich oft mit solchen Regelungen in der Teilungserklärung. Damit soll eine Annäherung an das Alleineigentum erfolgen, erläutert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien.
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