Werbung mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen kann unlauter sein. Das ist dann der Fall, wenn nicht deutlich wird, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. So entschied das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Restpostenmarktes.
Immer wieder beschäftigen die Gerichte Fälle, in denen es um Mobbingvorwürfe geht. Dabei trägt das vermeintliche Mobbingopfer die Beweislast. So wollte eine bei der Stadt Düsseldorf angestellte Diplom-Ökonomin von ihrem Arbeitgeber die außergewöhnlich hohe Schmerzensgeldsumme von knapp 900.000 Euro erstreiten.