In seiner Selbstauskunft nannte ein Mieter sein Brutto- statt seines Nettogehalts und gab sich als fest angestellter Mitarbeiter eines angesehenen Forschungsinstituts aus, für das er jedoch nur freiberuflich tätig war. Der Mieter befand sich noch in einer Ausbildung. Wegen arglistiger Täuschung kündigte der Vermieter nach knapp zwei Jahren das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt gewesen, nach den Einkommensverhältnissen zu fragen, da er ein Interesse daran habe, die Bonität seiner Mieter zu kennen. Für die Kündigung reiche es aus, wenn der Mietvertrag bei wahrheitsgemäßen Angaben aller Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen wäre. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mieter in den zwei Jahren seine Miete stets pünktlich bezahlt habe. Nach Ansicht der Richter sei das Risiko bereits durch die Vertragsbindung schon entstanden. Der Vermieter müsse nicht warten, bis wirklich der Schaden eintrete, den er durch die Selbstauskunft gerade habe vermeiden wollen.
Informationen: www.mietrecht.net
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