Der Kläger und der Beklagte nahmen an einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer teil. Bei dem Training kollidierten die beiden bei einer Rechtskurve, wobei es zu einem Schaden an dem Fahrzeugmotor und der Kleidung des Klägers von insgesamt rund 8.000 Euro kam. In den Teilnahmebedingungen des Veranstalters fanden sich unter der Überschrift „Haftungsverzicht“ einige Regelungen, die den Veranstalter von der Haftung freistellten – unter anderem, dass die Teilnehmer für verschuldete Schäden an anderen selbst haften müssten. Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte beziehungsweise dessen Versicherung ihm den Schaden ersetzen müsse.
Entgegen der Meinung des Beklagten sei kein Haftungsausschluss vereinbart, so das Gericht. Ein stillschweigender Haftungsausschluss mache vor allem dann keinen Sinn, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei, insbesondere dann, wenn – wie bei Kraftfahrzeugen – eine Pflichtversicherung bestehe. Ein Ausschluss könne nicht im Interesse der Beteiligten liegen, sondern allein im Interesse des Versicherers. Die Regelungen in den Teilnahmebedingungen könnten sich schon allein nach dem Wortlaut nur auf den Veranstalter beziehen. Ansonsten würden sie auch im krassen Widerspruch zur Intention des Pflichtversicherungsschutzes stehen. Da der exakte Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, nahm das Gericht eine Mithaftung des Klägers von 50 Prozent an, so dass der Beklagte die Hälfte des Schadens tragen musste.
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