Eine Inlineskaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Eigentümern des anliegenden Grundstückes, die den Gartenschlauch verlegt hatten.
Jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war der Gartenschlauch klar als Hindernis zu erkennen. Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne dann nicht verlangt werden, wenn es sich – wie hier – um ein für jedermann klar erkennbares Hindernis handelt.
Bei der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Forderungen helfen Anwälte. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).
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