Keine Kündigung bei polemischen Äußerungen

Der Vermieter besichtigte mit einem Kaufinteressenten das Mehrfamilienhaus. Als sie sich im Hof befanden, warf ein Mieter Handzettel mit dem besagten Aufdruck hinunter. Auf dem Zettel wurde außerdem auf eine Homepage verwiesen, die mehrere Mieter des Hauses zur Unterstützung des Mieterprotestes eingerichtet hatten. Als der Interessent seine Kaufabsicht aufgab, kündigte der Vermieter diesem Mieter fristlos die Wohnung und erhob Räumungsklage. Nachdem er vor Gericht gescheitert war, erhob er vor dem Landesverfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde.

Nach Abwägung der Grundrechte auf Eigentum einerseits und auf freie Meinungsäußerung andererseits wies der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde zurück. Auch polemische und verletzende Äußerungen könnten unter den Schutzbereich der freien Meinungsäußerung fallen. Selbst wenn damit die wirtschaftlichen Interessen des Anderen beeinträchtigt würden, verlören die Äußerungen nicht den verfassungsrechtlichen Schutz. Begrenzt sei dieser Schutz bei unzulässiger Schmähkritik und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das Herabwerfen der Zettel habe jedoch aus objektiver Sicht keiner Ehrverletzung gedient. Die Botschaft sei zwar dazu geeignet, einen Käufer abzuschrecken, stelle aber eine zulässige Meinungsäußerung und daher keinen Kündigungsgrund dar.