Der Kläger spielte mit seinem fünfjährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball ist er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hatte eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein „Unfall“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben ist.
Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Kläger könne die Versicherung in Anspruch nehmen, da er sich durch einen „Unfall“ unfreiwillig verletzt habe. Ein „Unfall“ sei ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Dies liege schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem so genannten „Bolzplatz“ stattgefunden hat. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Die Versicherung könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach „Vorschäden“ eine bei ihm gegebene Fettleibigkeit nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handelt.
Bei einer Verletzung tritt die Krankenversicherung ein. Wer eine Unfallversicherung hat, kann zusätzlich noch umfangreiche Leistungen erhalten, beispielsweise einen Betrag für eine prozentuale Invalidität, Krankenhaustagegeld o. ä. Dieser Fall zeigt, dass man seine Ansprüche erfolgreich gegen die Unfallversicherung durchsetzen kann. Dabei hilft ein im Versicherungsrecht versierter Anwalt. Solche in der Nähe findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).
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