In einem denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshaus wurden in den sechziger Jahren Holzfenster eingebaut. Diese wollten die Eigentümer nun durch Kunststofffenster ersetzen, erhielten jedoch keine denkmalrechtliche Genehmigung. Die Eigentümer beschritten daraufhin den Verwaltungsrechtsweg.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts schließlich gaben ihnen Recht. Voraussetzung für die von den Eigentümern gewünschte Genehmigung sei, dass das denkmalgeschützte Objekt nur geringfügig beeinträchtigt werde. Die Holzfenster aus den sechziger Jahren seien eindeutig als nicht originale „Fremdkörper“ in der Fassade zu erkennen. Einem Austausch gegen Kunststofffenster könne zugestimmt werden, da diese das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht stärker beeinträchtigen würden.
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