Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Räume an eine Massagepraxis, die „erotisch sexuelle Massagen“ anbot. Die anderen Wohnungseigentümer im Haus wollten dies unterbinden. Mit ihrem Unterlassungsantrag scheiterten sie in erster Instanz. Die nächst höhere Instanz verpflichtete die Frau zu veranlassen, dass die Nutzung ihrer Räumlichkeiten als „bordellartiger Betrieb“ eingestellt werde. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde wies das OLG zurück.
Die Richter sahen hier für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile, die über das unvermeidliche Maß dessen hinausgingen, was ein normales Zusammenleben mit sich bringe. Ein solcher Massagebetrieb mindere den Verkehrswert und den Mietpreis der übrigen Wohnungen, da er mit einem „sozialen Unwerturteil“ vieler Menschen behaftet sei. Auch wenn sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Sexualität geändert habe, gelte dies doch nicht für das Anbieten sexueller Dienstleistungen. Unerheblich sei dabei, ob Massage oder Geschlechtsverkehr angeboten werde.
Informationen: www.mietrecht.net
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