„Künftig haben die Bankkunden mehr Rechte, beispielsweise Sonderkündigungsrechte“, erläutert Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht. Auslöser für die Überarbeitung der Geschäftsbedingungen sei die erforderliche Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht sowie die Rechtsprechung. Ein sorgfältiger Umgang mit PIN und TAN im Bereich des Online-Bankings bleibe nach wie vor geboten, sonst hafte der Kunde.
Die Änderungen der Vertragsbedingungen unterliegen künftig einem erweiterten Formzwang. Die Widerspruchsfrist des Kunden verlängert sich dabei von sechs Wochen auf zwei Monate. Bei Änderungen, die Zahlungsdienste, also insbesondere den Überweisungsverkehr betreffen, steht dem Kunden künftig ein Sonderkündigungsrecht zur Seite. Dieses umfasst auch den zugehörigen Rahmenvertrag (regelmäßig Girovertrag).
Kern der Änderung bei den Sparkassen ist die so genannte Entgelteklausel. Es wird fortan bei der Zinsfestsetzung verstärkt zwischen Verbraucher- und Nicht-Verbraucher-Geschäften unterschieden. Entgelte werden nur noch in den gesetzlich zulässigen Fällen erhoben. Der Mechanismus für die Änderung von Zinsen und Entgelten wird im Detail festgelegt. An die Stelle der bisherigen Überziehungszinsen rückt eine Klausel zur Auslagenerstattung.
Verlängert wird auch die Dauer der vom Institut einzuhaltenden Frist bei der Kündigung u. a von Giro- und Kartenverträgen.
Wichtige Änderungen für den Verbraucher bringen die neuen Bedingungen für den Kartengebrauch (z. B. SparkassenCard). Dies gilt insbesondere für die Sorgfalts- (Umgang mit Karte und zugehöriger PIN) und Mitwirkungspflichten. Nach der Verlustanzeige trifft den Kunden grundsätzlich keine Haftung mehr für eingetretene Schäden.
Bei den neuen Regelungen zum Online–Banking steht die Systemsicherheit im Vordergrund. Des Weiteren wird mit dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum geschaffen.
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