Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Der Mann hat behauptet, seine Reaktionsfähigkeit sei durch seinen Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt gewesen. Das Gericht hat aber gesagt, im Straßenverkehr nimmt man ab zwei Promille immer an, dass die Reaktionszeit herabgesetzt ist. Und im Gebirge müsste man solche strengeren Anforderungen auch stellen. Deshalb haben sie gesagt: Hier muss die Versicherung nicht zahlen, sondern es gilt der Maßstab, man braucht Geschick und geistige Aufmerksamkeit und wenn man besoffen ist, hat man die nicht. – Länge 25 sec.
Weitere Informationen im Internet unter www.anwaltauskunft.de.
Magazin: Stark betrunken gestürzt – Versicherung zahlt nicht
Anmoderation: Gerade jetzt zur Karnevalszeit kann man ja auch mal einen über den Durst trinken. Autofahren verbietet sich dann sowieso, allerdings sollte man auch als Fußgänger vorsichtig sein. Denn wer betrunken stürzt, hat möglicherweise keinen Versicherungsschutz.
Beitrag:
So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, erzählt Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Wenn jemand mehr als zwei Promille im Blut hat, dann ist davon auszugehen, dass ein Sturz oder Unfall auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen ist. – Länge 8 sec.
Im konkreten Fall ging es um einen Bergsteiger. Der Mann war in den Bergen herumgekraxelt und gestrauchelt.
O-Ton: SFX
Er rutschte einen Abhang hinunter und kam allein nicht wieder auf die Beine, er brauchte medizinische Hilfe. Doch die Retter wunderten sich über „Fahne“ des Mannes und nahmen ihm Blut ab.
O-Ton: Zwei Stunden nach dem Unfall wurden bei dem Mann immer noch 2,67 Promille festgestellt. Die Versicherung hat gesagt: In diesem Fall zahlen wir nicht. – Länge 9 sec
Doch der Mann pochte auf seinen Versicherungsschutz und zog vor Gericht – erfolglos. Denn die Richter waren der Meinung: Er habe den Unfall aufgrund der Trunkenheit selbst zumindest mitverursacht. Die Reaktionsfähigkeit sei bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration gestört.
O-Ton: Der Mann hat behauptet, seine Reaktionsfähigkeit sei durch seinen Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt gewesen. Das Gericht hat aber gesagt, im Straßenverkehr nimmt man ab zwei Promille immer an, dass die Reaktionszeit herabgesetzt ist. Und im Gebirge müsste man solche strengeren Anforderungen auch stellen. Deshalb haben sie gesagt: Hier muss die Versicherung nicht zahlen, sondern es gilt der Maßstab, man braucht Geschick und geistige Aufmerksamkeit und wenn man besoffen ist, hat man die nicht. – Länge 25 sec.
Noch ein Tipp: Wenn Alkohol im Spiel ist, kommt es nicht nur bei Unfällen im Straßenverkehr auf eine gute Beratung an. Den passenden Anwalt finde man unter 0 18 05 / 18 18 05 oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de.
Absage
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