Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft erläutert die Hintergründe:
O-Ton: Bei zusammengesetzten Reisen gibt es die Möglichkeit, die einzelnen Teilbereiche zu unterscheiden. Beispielsweise eine Rundreise oder auch den anschließenden Badeurlaub. Wenn zwei Tage der Rundreise wegfallen, können die Tagespreise dieser Rundreise als Minderung in Ansatz gebracht werden. Das ist deshalb bedeutsam, weil der Badeurlaub oftmals viel günstiger ist. Das heißt, wenn zwei Tage Rundereise wegfallen, ist auch die Minderung höher. – Länge 24 sec.
Das ganze Urteil zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.
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