O-Ton: Weihnachtsgeld – alle Jahre wieder?

Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins, erläutert die Hintergründe zu dem Urteil:

O-Ton: Weihnachtsgeld gibt es immer dann, wenn es vertraglich vereinbart ist oder wenn es eine „betriebliche Übung“ gibt. Die liegt dann vor, wenn das Weihnachtsgeld mindestens dreimal ohne Vorbehalt gezahlt wurde. Also ohne den Zusatz: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch“. Das muss von Anfang an da drin stehen, wenn das dreimal ohne gezahlt worden ist, gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und man kann diese „betriebliche Übung“ nicht einseitig von Seiten des Arbeitgebers einstellen. – Länge 27 sec.

Nachzulesen ist der ganze Fall unter www.anwaltauskunft.de. ++++++++++++

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