Der Kläger parkte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand. Der Parkplatzbesitzer hatte eine große Tafel angebracht, auf der stand, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von bis zu eineinhalb Stunden im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet sei. Es erfolgte auch der Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das Auto, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war, wurde gegen 19:00 Uhr abgeschleppt. Erst beinah vier Stunden später löste der Kläger sein Fahrzeug beim Abschleppunternehmen aus. Die Rückerstattung der Kosten in Höhe von 165,00 Euro wollte der Autofahrer mit seiner Klage erreichen.
Auch in zweiter Instanz war er vor dem Landgericht erfolglos. Der Besitzer des Parkplatzes sei berechtigt, im Wege des Selbsthilferechts unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Er müsse nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch der Fahrzeughalter schikaniert würde. Hierzu hat der Kläger allerdings im Prozess nichts vorgetragen. Der Besitzer des Parkplatzes sei auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es müsse nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes den Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.
Über die Rechte und Pflichten klärt ein Anwalt in der Nähe auf. Diesen findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).
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