Eine Kartenlegerin wurde von einer Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und diese mit einem Copyright-Hinweis mit ihrem Namen versehen hatte. Die Konkurrentin meinte, dass damit die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass sie eigene Kartensätze entwickelt hätte, denen eine besondere Wirkung zukomme. Insbesondere suggeriere die Beklagte mit diesen Karten, „besondere Macht über die Karten“ zu haben. Im Übrigen könnten die Besucher der Internetseite denken, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade die Karten der Beklagten verwenden.
Für die beteiligten Kartenlegerinnen waren die Urteile dann doch nicht vorhersehbar. Zunächst hat das Landgericht Wuppertal einen Unterlassungsanspruch verneint, auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht diesen aber bejaht. Mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten erwecke die Beklagte den Eindruck, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Auch werde der Eindruck erweckt, dass sie besondere „Macht über die Karten“ habe. Dabei sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglaube und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellungen ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.
Welche Rechte und Pflichten man hat und wie man sich erfolgreich gegen andere Ansprüche wehren kann, sollte man nicht Wahrsagern überlassen, sondern sich an eine Anwältin oder einen Anwalt in der Nähe wenden. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).
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