Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil ein von ihr beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass die ausgefallenen Behandlungstermine im Laufe des Jahres hätten nachgeholt werden können. Der klagende Arzt wiederum argumentierte, dass seine Praxis voll ausgelastet sei und daher ein Nachholen von Terminen nicht in Betracht komme. Überdies behandele er nicht nur Stammpatienten, sondern auch Akut- und Neupatienten.
Die Richter folgten der Argumentation des Arztes. Neue Patienten habe er in dieser Zeit nicht gewinnen können und allein deswegen schon einen Verdienstausfall. Aufgrund der nachgewiesenen vollen Auslastung der Praxis habe er auch die Termine der Stammpatienten nicht nachholen können. Den insgesamt in dem betroffenen Jahr – trotz Praxisausfall – nachgewiesenen Umsatzzuwachs habe er nachvollziehbar mit dem Florieren seiner Praxis begründen können. Bei der Schadenssumme müsse er sich aber die durch die Schließung der Praxis eingesparten Kosten anrechnen lassen.
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