O-Ton + Magazin: Weder „Nichtnutzer-“ noch „Pfandgebühr“ beim Handy zulässig

 Kunden mit einer Prepaid-Karte beim Handy müssen sich bestimmte Strafgelder nicht gefallen lassen. Weder „Nichtnutzergebühr“ noch „Pfandgebühr“ für die nicht fristgerechte Rücksendung der SIM-Karte nach Vertragsende sind zulässig. So entschied das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht.

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft, rät daher Nutzer mit solchen Klauseln, sich juristischen Beistand zu suchen:

O-Ton: Na, jetzt ist es ein bisschen einfacher geworden durch das Urteil. Jetzt können die Klauseln drinstehen, sie sind aber unwirksam. D.h. wer einen bestehenden Vertrag hat, der muss das nicht beachten und nicht zahlen. Wenn er dann von dem Mobilfunkanbieter unter Druck gesetzt wird, dass er doch zahlen soll, dann sollte er zum Anwalt gehen – kann sich dagegen wehren und die Anwaltskosten muss dann das Mobilfunkunternehmen ebenfalls zahlen. – Länge 26 sec.

Mehr zu diesem Fall zum Nachlesen unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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Magazin: Weder „Nichtnutzer-“ noch „Pfandgebühr“ beim Handy zulässig

Kunden mit einer Prepaid-Karte beim Handy müssen sich bestimmte Strafgelder nicht gefallen lassen. Weder „Nichtnutzergebühr“ noch „Pfandgebühr“ für die nicht fristgerechte Rücksendung der SIM-Karte nach Vertragsende sind zulässig. Hier ist der Fall.

Beitrag:

Im Kleingedruckten kann eine Falle lauern – so war es auch hier.

O-Ton: SFX

Da wollte ein Mobilfunkanbieter von jedem Kunden 4,95 Euro „Nichtnutzergebühr“, wenn er innerhalb von drei Monaten nicht telefonierte oder SMS schickte. Rechtswidrig, urteilte das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Weil der Mann hat sich ja nicht vertragswidrig verhalten – und deshalb kann man ihm auch keine Strafgebühr auflegen. – Länge 7 sec.

Und dann war da noch eine Falle in den AGBs:

O-Ton: Die Prepaidkarte bleibt im Eigentum des Unternehmens. Und wenn man die nicht rechtzeitig, innerhalb von 14 Tagen, zurücksendet, in dem Fall musste man dann eine „Pfandgebühr“ von 9,97 Euro zahlen. Auch das ist unzulässig, weil eigentlich eine SIM-Karte kein erstattungsfähiges Pfand darstellt. – Länge 18 sec.

Also: Kein Anschluss unter dieser Nummer für den Handyanbieter.

O-Ton: SFX

Aber was mache ich nun, wenn ich einen solchen Vertrag habe? Swen Walentowski:

O-Ton: Na, jetzt ist es ein bisschen einfacher geworden durch das Urteil. Jetzt können die Klauseln drinstehen, sie sind aber unwirksam. D.h. wer einen bestehenden Vertrag hat, der muss das nicht beachten und nicht zahlen. Wenn er dann von dem Mobilfunkanbieter unter Druck gesetzt wird, dass er doch zahlen soll, dann sollte er zum Anwalt gehen – kann sich dagegen wehren und die Anwaltskosten muss dann das Mobilfunkunternehmen ebenfalls zahlen. – Länge 26 sec.

Mehr zu diesem Fall zum Nachlesen unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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