Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Begründung der Richter:
O-Ton: Der Versicherungsort ist das Einfamilienhaus, in dem er wohnt, und die Sammelgarage war knapp fünf Kilometer weit entfernt. Alles, was so weit entfernt, ist, fällt nicht unter die Hausratversicherung. Die Hausratversicherung setzt voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibt. Das ist der eigene Hof, der Garten o.ä., bei nahezu fünf Kilometern Entfernung ist dies nicht der Fall. – Länge 22 sec.
Nachzulesen sind die Einzelheiten zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.
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