Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, sagt, das Urteil gilt überall:
O-Ton: Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den vorliegenden Beeinträchtigungen. Also: Wenn Sie jetzt nicht mehr arbeitsfähig sind, wenn Sie Angst haben, aus der Wohnung zu gehen, Angst haben, Auto zu fahren – das alles wird dann berücksichtigt. Und das Oberlandesgericht Schleswig hat auch entschieden, dass das Verhalten der Versicherung selber, also die die Zahlung des Schmerzensgeldes hinausgezögert hat und dadurch die Geschädigten belastet hat , dass auch das berücksichtigt wird bei der Höhe des Schmerzensgeldes. – Länge 25 sec.
Einzelheiten zu dem Fall – insgesamt ging es um 30.000 Euro Schmerzensgeld – finden sich unter www.verkehrsrecht.de.
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