Überwachung im Job nur in engen Grenzen

Auch müsse der Betriebsrat der geplanten Kontrolle zustimmen. „Nicht erlaubt ist in solch einem Fall hingegen die Überwachung des kompletten Betriebes“, betont Walentowski.
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber generell verbieten:  „Wenn er die Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist er auch berechtigt, stichprobenartig zu kontrollieren, auf welchen Seiten seine Mitarbeiter surfen.“ Auch bei dienstlichen Telefongesprächen kann der Arbeitgeber Stichproben zur Kontrolle machen. Zu beachten ist aber, dass der Gesprächspartner darüber ebenfalls informiert wird und als unbeteiligter Dritter zustimmt. „Manche Callcenter weisen darauf hin, dass Gespräche beispielsweise zur Qualitätskontrolle mitgeschnitten werden“, unterstrich der Rechtsanwalt.