Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen sollte rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio zahlen. Dagegen argumentierte er, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutztes angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei.
Die Richter sind der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Gebührenfreiheit des so genannten Zweitgerätes in diesem Fall nicht gefolgt. Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutzt werde. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel – in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen, als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle bereits der Berufsausübung zuzuordnen. Selbstständige hätten in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf ein festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten.
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