In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen Auto auf den Parkplatz eines Supermarktes. Sie parkte auf dem Platz vor der Eingangstür. Als sich die Eingangstür zur Filiale des Supermarktes nach außen öffnete, beschädigte sie den linken vorderen Kotflügel. Die Beseitigung des Schadens kostete 1261 Euro.
Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Richterin erkannte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und wies die Klage ab. Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei erlaubt und allgemein bekannt. Gerade bei Supermärkten, die über Parkplätze verfügten und bei denen die Einkaufswagen vor dem Eingang stünden, stelle dies einen üblichen Komfort für Kunden dar. Eine gesonderte Warnung sei nicht erforderlich. Es sei erkennbar gewesen, dass es sich um eine Schwingtür handele. Zudem sei der Platz vor der Tür kein Parkplatz. Der Supermarktbetreiber habe nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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