Der langjährige Mitarbeiter eines Unternehmens war starker Raucher. Sein Arbeitgeber hatte ihm gestattet, kurze Raucherpausen einzulegen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dafür wurden pauschal einige Minuten Pause abgezogen. Der Mitarbeiter nutzte diese Regelung exzessiv aus und verbrachte nach Angaben seines Arbeitgebers teilweise bis zu drei Stunden in Raucherpausen. Nach zwei Abmahnungen kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos.
Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben jedoch dem Arbeitnehmer Recht. Zwar sah auch das Gericht in dem Verhalten des Mannes eine schwere Pflichtverletzung. Pausen gehörten nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber habe dem Mitarbeiter Arbeitsentgelt für Zeiten bezahlt, in denen er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Jedoch sei dies bei Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall nicht ausreichend für ein fristlose Kündigung. Zugunsten des Mannes würden die lange Betriebszugehörigkeit und sein relativ hohes Alter sprechen. Mit 54 Jahren seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr gering. Auch eine ordentliche Kündigung sei nicht angemessen. Die Richter schlugen vor, den Mann zu verpflichten, vor und nach jeder Rauchpause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de
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