Der Kläger leaste einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000 Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Schleswig/Berlin (DAV). Wiederholt quietschende Bremsgeräusche während einer längeren Fahrt bei feuchter Witterung stellen bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie einen erheblichen Komfortmangel dar. Der Autokauf kann rückgängig gemacht werden, wenn das Quietschen auch bei geschlossenen Fenstern zu hören ist und das Auto der gehobenen Preisklasse angehört. Wenn mehrere Reparaturversuche ohne Erfolg durchgeführt worden sind, kann man auch fristlos vom Kauf zurücktreten, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. Juli 2008 (AZ: 14 U 125/07).
Der Kläger leaste einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000 Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.
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