Category Archives: Recht

22Jul/10

Schwitzen nach Vorschrift

Zur Temperatur in Arbeitsräumen kann die Arbeitsstätten-Richtlinie (§ 6 „Raumtemperatur“) als Orientierungshilfe dienen. Danach soll die Temperatur in Arbeitsräumen und bei sitzender Tätigkeit zwischen +21° C und +22° C liegen. An heißen Tagen sollte die Temperatur von +26° C nicht überschritten werden. Jedoch ist diese Temperaturvorgabe eine so genannte Soll-Vorschrift, die keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, an allen Tagen und stets diese Temperaturnormen einzuhalten.

16Jul/10

Schrottauto darf nicht auf Kfz-Stellplatz stehen

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Mann, der am so genannten Messie-Syndrom litt, sein fahruntüchtiges und abgemeldetes Auto jahrelang auf seinem eigenen Kfz-Stellplatz. Er nutzte es lediglich als Müllhalde. Die anderen Miteigentümer der Wohnanlage, denen das verwahrloste Müllauto ein Dorn im Auge war, verlangten auf einer Eigentümerversammlung von dem Mann die Beseitigung seines nicht mehr fahrtüchtigen Pkw. Es kam zum Rechtsstreit und die Eigentümergemeinschaft klagte.

Mit Erfolg. Der Pkw habe seinen Charakter als Fahrzeug bereits seit Jahren verloren und werde vom Beklagten als Lagerstelle für Schrott und Müll verwendet, so die Richter. Es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines Stellplatzes, ein nicht mehr zugelassenes Auto dauerhaft abzustellen. Vielmehr diene ein Kfz-Stellplatz dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

16Jul/10

Versicherung muss „Haushaltsführungsschaden“ zahlen

Bei einem Verkehrsunfall war der Ehemann einer an Diabetes und Darmkrebs erkrankten Frau ums Leben gekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Mann den Haushalt in der Drei-Zimmer-Wohnung geführt. Nun auf Hilfe von außen angewiesen, verklagte die Witwe die Versicherung des Unfallgegners, der die volle Schuld am Unfall trug, auf Schadensersatz.      

Mit Erfolg: Das Landgericht folgte der Argumentation der Frau und sprach ihr den Ersatz des so genannten Haushaltsführungsschadens zu: Für den Zeitraum seit dem Unfall im November 2002 bis zum Einreichen der Klage im Januar 2007 müsse ihr die Versicherung des Unfallgegners 40.848 Euro nebst Zinsen zahlen. Diese Summe setze sich aus einem geschätzten Stundenlohn von acht Euro bei kalkulierten 23 Stunden pro Woche für die Arbeit im Haushalt zusammen.

Viele wissen gar nicht, dass man als Unfallgeschädigter Anspruch auf Ersatzleistungen hat, wenn man den alltäglichen Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen kann. Wie diese Ansprüche aussehen und worauf insbesondere verheiratete Paare achten müssen, erfahren Sie von Ihrem Verkehrsrechtsanwalt oder unter www.schadenfix.de, einem Service der DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

02Jul/10

Zurückstellung vom Wehrdienst

Der 1988 geborene Kläger hatte am 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig gemustert, gleichzeitig aber wegen der Berufsausbildung bis Ende Februar 2009 zurückgestellt. Im Oktober 2009 beantragte er die weitere Zurückstellung bis zum 20. September 2012, um einen Kurs der IHK zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung zu besuchen. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung diesen Antrag abgelehnt hatte, klagte er.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger könne seine Zurückstellung zum Besuch des Kurses „geprüfter Industriemeister Chemie“ verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn unter anderem aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor: Er müsste seine begonnene Berufsausbildung zum Industriemeister unterbrechen. Das Wehrpflichtgesetz schütze nicht nur vor der Unterbrechung einer Erstausbildung, sondern auch von Meisterprüfungslehrgängen. Ein Meisterlehrgang führe nach Bestehen der Meisterprüfung auch im Falle des Industriemeisters zur zusätzlichen Befähigung und Berechtigung und erlaube damit die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs.

Auch bei Bescheiden von Behörden gilt: Nicht alles muss man hinnehmen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz).

02Jul/10

Vierbettzimmer: Zwei Zustellbetten ausreichend

Drei Erwachsene und ein Kind buchten eine 14-tägige Urlaubsreise nach Ägypten. Die Unterbringung sollte in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite erfolgen. Der Preis betrug gut 3.500 Euro. Vor Ort fanden sie im Schlafzimmer ein Doppelbett vor, darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 1.500 Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro sah allerdings die Ausstattung als vertragsgerecht an und weigerte sich zu bezahlen.

Bei der Klage vor dem Amtsgericht München sagten die Reisenden zudem, dass vor Bereitstellung der zwei Einzelbetten eine Notübernachtung vorgenommen werden musste. An der Rezeption habe man überdies lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber gewesen. Außerdem seien sie durch Baulärm stark belästigt worden.

Der Richter wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen eines angeblich zu engen Bungalows stehe ihnen nicht zu. In der Reisebestätigung sei festgehalten worden, dass sie einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können, gebucht hatten. Dabei könnten die Kläger nicht erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die Aufstellung zweier Zustellbetten sei in Ordnung. Die Fotos würden auch belegen, dass dieses Schlafzimmer ausreichend geräumig war, um die beiden Betten unterzubringen. Auch die weiter vorgetragenen Mängel wurden zurückgewiesen. Zum einen sei die Behauptung, es sei zu laut gewesen, zu pauschal und überdies seien diese Mängel in der Anspruchsanmeldung bei dem Reisebüro nicht erwähnt. Dies hätte allerdings innerhalb eines Monats erfolgen müssen.

Bei Auseinandersetzungen in allen Rechtsfragen sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz).