Category Archives: Recht

05Aug/10

Parkett statt Teppich: Es darf lauter sein

Der Wohnungseigentümer tauschte in seiner Wohnung den vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettfußboden aus. Durch den auf dem Parkett entstehenden Trittschall fühlte sich der darunter wohnende Nachbar gestört. Er forderte Abhilfe.
Ohne Erfolg. Die Richter sahen die Beeinträchtigung als zumutbar an. Das Schallschutzniveau der Wohnanlage sei das in der DIN 4109 (1989) festgelegte Maß. Dies werde auch mit dem neuen Parkettboden nicht überschritten. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Küche, Bad und WC der Wohnung mit Keramikfliesen ausgestattet seien und der von diesen Räumen ausgehende Trittschall denjenigen noch übersteige, der im Bereich des Parkettbodens entstehe.
Auch könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die akustischen Beeinträchtigungen durch einen Teppichboden geringer wären. Eine solche Argumentation wäre nur dann schlagend, wenn der bei einem Teppichboden entstehende Trittschall der einzuhaltende Maßstab wäre. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Informationen: www.mietrecht.net

05Aug/10

Hausverwaltung haftet für aufgetaute Lebensmittel

Als die Mieter einer Münchner Wohnung im Urlaub waren, stellte ihnen das Stromversorgungsunternehmen für elf Tage den Strom ab. Die Lebensmittel im Kühlschrank und der Gefriertruhe verdarben. Als die Mieter wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel gemeldet hatte. Auf Rückfrage des Stromunternehmens sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden. Daraufhin wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr zu benutzen, so dass neue anzuschaffen seien. Sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen lehnten einen Schadensersatz ab.
Die Klage gegen die Hausverwaltung war teilweise erfolgreich. Die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen wurde dagegen abgewiesen. Die Mieter hätten einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Hausverwaltung. Diese habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels das Abstellen des Stroms zu verantworten. Die verdorbenen Lebensmittel müssten den Mietern ersetzt werden. Die Hausverwaltung müsse auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte ersetzen. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei. Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden treffe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen.
Informationen: www.mietrecht.net

03Aug/10

Schadensersatz für getötete Bienenvölker

Der Hobbyimker unterhielt im Jahre 2006 an drei Standorten Bienenvölker. Im Juli 2006 kam es zu einem plötzlichen Todesfall an allen Standorten. Bei chemischen Untersuchungen durch die Biologische Bundesanstalt in Braunschweig wurde in einigen der geschädigten Bienenvölker ein bienenschädlicher Wirkstoff gefunden, den der beklagte Landwirt auf seinen Feldern ausgebracht hatte. Dieser verteidigte sich damit, dass die Bienen auch durch andere Ursachen als Vergiftung zu Tode gekommen sein könnten. Außerdem stritt er ab, dass sich die Bienen auf seinen Feldern überhaupt aufgehalten hätten, so dass der Hobbyimker klagte.

Das Gericht sprach dem Imker Schadensersatz in Höhe von etwa zwei Drittel des geltend gemachten Schadens zu. Es sah es als erwiesen an, dass der Beklagte gegen die Bienenschutzverordnung verstoßen hat, indem er das bienenschädliche Mittel ausgebracht hatte. Auch seien die Bienen an genau diesem Gift zu Tode gekommen. Nach einem weiteren Sachverständigengutachten ist das Gericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bienen sich auf den Feldern des Beklagten aufgehalten haben. Schadensersatz bekam der Kläger nur zu zwei Drittel zugesprochen. Das andere Drittel habe Schäden betroffen, die in Bienenvölkern entstanden wären, die anschließend keiner chemischen Untersuchung unterzogen worden waren. Diesbezüglich hatte das Gericht Zweifel, ob die Bienen nicht an anderen Giften verendeten.

Informationen rund ums Recht und eine komfortable Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de
 

03Aug/10

Hausverbot im Schwimmbad

Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in den städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegseite gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch hatte sie eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Das Personal, das eingeschritten ist, habe sie regelmäßig beschimpft.

Am 6. Januar 2010 konnte sie sich nicht an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Bäder bis Ende Mai 2010.

In einem Eilantrag wandte sich die resolute Schwimmerin an das Verwaltungsgericht: Sie habe überreagiert, das rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig auffällig werden könnte. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung, der geordnete Badebetrieb stehe im Vordergrund.

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27Jul/10

Anspruch auf Nachzahlung verjährt in fünf Jahren

Streitig zwischen den Versicherungsnehmern und Lebensversicherungsgesellschaften war noch, wie lange dieser Nachschlag noch in Anspruch genommen werden kann, d. h. wann dieser verjährt.
Der BGH hat nunmehr am 14. Juli 2010 (AZ: IV ZR 208/09) entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung eines Nachschlages zu dem abgerechneten Rückkaufswert innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres verjährt. Geklagt hatten Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungspolice zwischen 1996 und 2005 gekündigt hatten.
„Mit der Verjährung nach fünf Jahren hat der BGH eine vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt“, führt Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus. Dieses sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ansprüche, die länger als fünf Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres zurückliegen, verjährt sind und auch die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Versicherer nicht treuwidrig ist. „Der BGH vertritt zudem die Auffassung, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf ankomme, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt wissen oder erkennen konnten, dass die Versicherungsbedingungen zum Rückkaufswert unwirksam sind“, so Diwo weiter.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.