Die Klägerin und der Beklagte sind zwei Plakatierungsunternehmen, die Wettbewerber sind. Die Klägerin verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die die Klägerin aufgehängt hatte. Um ihren Verdacht belegen zu können, schaltete sie eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung. Bei der Observation, für die die Detektei auch GPS-Sensoren am Aufstellort von Plakaten einsetzte, stellte sie mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate der Klägerin abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate klebte.
Die Klägerin verlangte nun vom Beklagten Ersatz der Detektivkosten in Höhe von ca. 32.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 16.000 Euro. Das Oberlandesgericht reduzierte den Betrag auf ca. 11.000 Euro.
Die Klägerin könne dem Grunde nach Detektivkosten verlangen. Das Abhängen von Plakaten stelle eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs dar und löse einen Schadenersatzanspruch aus, zu dem auch die Detektivkosten gehören würden. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Des Weiteren sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten, so dass die Einschaltung einer Detektei notwendig gewesen wäre. Der Umfang der Ersatzpflicht richte sich aber nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles als erforderlich ansehen würde. Hier bedürfe es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung festzustellen. Nach der Entdeckung von vier Verstößen sei der Zweck der Überwachung erfüllt und eine weitere Fortsetzung nicht mehr erforderlich gewesen. Daher könnten die Kosten für die weitere Überwachung nach den notwendigen vier Verstößen nicht verlangt werden. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten könnten nicht in voller Höhe ersetzt werden, da es der Klägerin zuzumuten war, eine Detektei in der Nähe zu beauftragen. Auch andere Kosten seien nicht erstattungsfähig. So erschloss sich dem Gericht nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelt.
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