Friseur muss Schmerzensgeld zahlen

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall ließ sich eine Kundin in einem Friseursalon die Haare blondieren. Versehentlich trug eine Mitarbeiterin das Blondierungsmittel auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf eine etwa fünf mal fünf Zentimeter große kahle Stelle. Die Haftpflichtversicherung des Friseursalons zahlte an die Klägerin 1.000 Euro Schmerzensgeld und bot insgesamt 5.000 Euro an. Die Klägerin meinte, ihr stünden 20.000 Euro zu, da sie dauerhaft entstellt sei. Auch seien ihre Heiratschancen dadurch gemindert. Die Haftpflichtversicherung meinte hingegen, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.

Zugunsten der Klägerin stellte das Gericht fest, dass diese aufgrund der Verätzung starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Diese sei mit Risiken verbunden, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher stelle die kahle Stelle einen Dauerschaden dar. Auf der anderen Seite sei die kahle Stelle aber nur dann zu erkennen, wenn man mit den Händen das Haar anhebe. Sie sei daher nicht „entstellt“. Eine Minderung der Heiratschancen sei äußerst fern liegend. Daher sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de