Kein „beredtes Schweigen“ im Arbeitszeugnis

Nach zehn Jahren Tätigkeit bei einer Tageszeitung endete das Arbeitsverhältnis für einen Redakteur mit einem gerichtlichen Vergleich. In diesem verpflichtete sich der Arbeitgeber unter anderem, im Arbeitszeugnis die gute Führung und Leistung des Journalisten festzuhalten. Das ausgestellte Zeugnis enthielt jedoch keine Angaben zur Belastbarkeit des Mannes in Stresssituationen. Der Redakteur verlangte – unter anderem –, dass dieser Punkt ergänzt werde. Für einen Journalisten in einer Tageszeitungsredaktion sei es entscheidend, belastbar zu sein. Eine Aussage dazu im Arbeitszeugnis sei daher besonders wichtig.

Der Mann zog bis vor das Bundesarbeitsgericht. Die Richter gingen davon aus, dass ein Zeugnis das entscheidende Auswahlkriterium eines potentiellen Arbeitgebers ist. Es müsse daher zum einen wahr und zum anderen klar, also verständlich formuliert sein. Der Arbeitnehmer dürfe nicht durch „geheime Merkmale“ oder missverständliche Formulierungen zwischen den Zeilen anders beurteilt werden als der offensichtliche Wortlaut nahe lege. Ebenso dürfe es keine Auslassung geben, wo eine positive Hervorhebung zu erwarten sei. Ist die ausdrückliche Nennung bestimmter berufsspezifischer Eigenschaften – wie etwa Belastbarkeit – in der jeweiligen Branche üblich und könnte das Weglassen beruflich hinderlich sein, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die Eigenschaften ihm auch bescheinigt werden.

Informationen rund ums Arbeitsrecht unter www.arge-arbeitsrecht.de.