Die Klägerin hatte vorgebracht, sie sei nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Geschäft auf dem davor gelegenen Parkplatzgelände gestürzt. Bei dem Sturz hat sie sich das Schlüsselbein gebrochen. Der Grund sei ein aus der Pflasterung herausragender Stein gewesen und sie verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500 Euro.
Zunächst hatte bereits das Amtsgericht Neuwied die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, das eine mögliche Haftung der Beklagten ausschließt. Sie habe selber vorgetragen, sie habe beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem Autoschlüssel gesucht. Bei einem Parkplatzgelände, welches an verschiedene Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenzt, müsse stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Die Benutzer der Parkplätze seien deshalb gehalten, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes zu widmen. Die Klägerin hätte bei Beachtung der üblichen Aufmerksamkeit den etwas herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und umgehen können. Die Koblenzer Richter bestätigten die Auffassung der I. Instanz. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern auf einem Parkplatz, wie sie die Klägerin vorgetragen habe, seien hinzunehmen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Bezug auf Unebenheiten von Bürgersteigen würden erst recht für einen Parkplatz gelten, der nicht einmal für die ausschließliche Benutzung durch Fußgänger bestimmt sei.
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