Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft

Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem ehemaligen Ladengeschäft. Diese Nutzung hat die Stadt verboten und hierfür sogleich einen Sofortvollzug angeordnet. Dagegen wollte sich die Antragstellerin zur Wehr setzen.

Das Gericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestattete Wettbüro. Typisch für einen Laden sei es, dass man dort Produkte aussuchen und kaufen könne, die Besucher des Wettbüros hingegen wollen sich dort selbst aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Auch sei das Publikum eines Wettbüros ein anderes als in einem Ladengeschäft. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität der Umgebung beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

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