Krachende Kokosnüsse sind kein Mangel

Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub auf den Malediven. Dort angekommen fühlte er sich durch Kokosnüsse „die alle paar Minuten auf den Strand krachten“ und weitere Umstände gestört. Er beschwerte sich hierüber bei der Hotelleitung. Seinen Vertragspartner den Reiseveranstalter informierte er jedoch nicht. Er forderte später aber von diesem die teilweise Rückzahlung des Reisepreises.

Das Gericht war ebenso wie zuvor schon das Amtsgericht der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch  wegen etwaiger Beeinträchtigungen am Urlaubsort zustehe. Das Herabfallen von Kokosnüssen führe kaum zu einer Beeinträchtigung. Vor allem aber hätte der Kläger seine Beanstandungen an den Reiseveranstalter richten müssen. Der Reiseveranstalter sei als Vertragspartner der richtige Ansprechpartner. Ihm hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen für die weitere Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Die Hotelleitung hingegen sei nicht der richtige Adressat. Vielmehr habe sie erkennbar Grund, Beschwerden nicht weiterzuleiten, um nicht aus der Angebotsliste des Reiseveranstalters gestrichen zu werden.

Deshalb rät die Deutsche Anwaltauskunft Mängel am Reiseort alsbald nach ihrer Feststellung, insbesondere also noch während des Urlaubs, dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Zusätzlich muss der Urlauber innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise erklären, dass er wegen dieser Mängel Ansprüche erhebt.

Informationen: www.anwaltauskunft.de