Miete unter Vorbehalt: Mietminderung verjährt nicht

Der Betreiber eines Getränkehandels zahlte die Miete für seine Gewerberäume bereits seit Ende 2002 wegen diverser Mängel des Mietobjekts nur unter Vorbehalt. In der Zeit zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 kam es immer wieder zu Wassereinbrüchen in seinen Lagerräumen. Der Mann wollte rückwirkend eine Mietminderung um 25 Prozent erreichen. Die Vermieterin weigerte sich, sie hielt die Ansprüche für verjährt. Der Mieter klagte und erhielt Recht.

Angesichts der wiederholten Wassereinbrüche nach Regenfällen hielten die Richter eine Mietminderung von 25 Prozent für angemessen. Auch seien die Rückzahlungsansprüche nicht verwirkt, da der Mieter bereits seit 2002 seine Miete nur unter Vorbehalt gezahlt habe.

Informationen: www.mietrecht.net