Als ein Mieter nach dreißig Jahren aus seiner Mietwohnung auszog, tat er das, ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter legte einen Kostenvoranschlag vor und verlangte 10.000 Euro Ersatz. Der Mieter argumentierte, dass die Reparaturen sinnlos seien, da in der Wohnung massive Schäden wie unter anderem Risse in den Wänden und verwitterte Fensterrahmen bestünden.
In erster und zweiter Instanz gaben die Richter dem Vermieter Recht. Schönheitsreparaturen seien immer dann fällig, wenn die Dekoration abgenutzt sei und die Räume sich in einem mangelhaften, zur Vermietung nicht geeigneten Zustand befänden. Seien diese Reparaturen wegen Schäden am Bau wirtschaftlich sinnlos, müssten sie nicht durchgeführt werden. Eben das konnte der Mieter jedoch nicht überzeugend nachweisen. Die vom Mieter aufgeführten Schäden reichten dafür nicht aus. Unerheblich sei auch, dass der Vermieter im Flur Elektroarbeiten ausführen wolle, denn trotzdem seien die Schönheitsreparaturen fällig.
Informationen: www.mietrecht.net
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