Mieter muss nicht Außenseite der Fenster streichen

In einem Mietvertrag für ein Reihenhaus war klauselmäßig aufgenommen worden, dass zahlreiche Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind. Dazu gehört auch das „Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster“. Nach Auszug des Mieters klagte der Eigentümer gegen ihn unter anderem auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Insgesamt verlangte der Vermieter über 16.000 Euro.

Wie bereits vor dem Amtsgericht, scheiterte der Vermieter auch bei dem Kammergericht. Die Mietvertragsklausel benachteilige den Mieter unangemessen, da vom Mieter ohne Einschränkung das Streichen der Türen und Fenster, also auch der Außenseiten, verlangt werde. Dies übersteige den gesetzlichen Katalog von Schönheitsreparaturen, zu dem unter anderem auch das Streichen der „Innentüren“ sowie der „Fenster und Außentüren von innen“ gehört. Damit sei die Klausel insgesamt unwirksam. Sie könne nicht zugunsten des Vermieters ausgelegt werden, so dass nur der Innenanstrich verlangt werde. Dagegen stehe der eindeutige – rechtswidrige – Wortlaut dieser Klausel. Das Streichen von Fenstern und Türen erfasse nach üblichem Sprachgebrauch sowohl den Innen- als auch den Außenanstrich.

Dieser Fall zeigt zum einen, dass man als Mieter nicht immer klein bei geben sollte und dass Vermieter die formularmäßig verwendeten Mietverträge auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen lassen sollten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Mietrecht in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).