Niedriger Lohn kann zu Nachzahlung zwingen

Nach einer mehrjährigen Lehre wurde ein junger Mann nach bestandener Prüfung von seinem Ausbildungsbetrieb als Mechatroniker übernommen. Das monatliche Brutto-Gehalt betrug rund 980 Euro. Nach Streitigkeiten kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Gegen die fristlose Kündigung klagte der Mann und forderte gleichzeitig mit der Klage Vergütungsansprüche ein. Nach geltendem Tarif stünde ihm ein Bruttolohn von rund 1.700 Euro zu. Sein Bruttolohn betrage nur rund 55 Prozent dieser Summe. Dies sei sittenwidrig.

Das sahen die Richter ebenso. Sie stellten ein „auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ fest. Zwar gäbe es keinen festgelegten Richtwert dafür, wann dies der Fall sei, jedoch würden die Gerichte in der Regel von einem sittenwidrigen Vertrag ausgehen, wenn die Vergütung weniger als zwei Drittel des Tariflohnes betrage. Der Arbeitgeber, der behauptete, dieser Lohn entspreche dem ortsüblichen Niveau, hätte das auch beweisen müssen. Auch die Tatsache, dass der Mann sich vor Vertragsabschluss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich bereit erklärt hätte, für diesen Lohn zu arbeiten, ändere nichts. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, dem Mann die Differenz zwischen Tariflohn und tatsächlichem Lohn rückwirkend für die Monate, in denen er als Geselle angestellt war, zu zahlen.