Der Betroffene hatte die Kfz-Kennzeichen nicht montiert, da er glaubte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er habe das Auto ja nicht gefahren, sondern es lediglich am Straßenrand abgestellt. Daraufhin untersagte die Behörde dem Kläger den Betrieb seines Autos und legte es still, zugleich setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26 Euro fest.
Gegen die Stilllegung seines Fahrzeugs klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht Stade und später vor dem OVG.
Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die Kennzeichen seien entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr am Fahrzeug anzubringen. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehöre, abgestellt werde. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen, wenn er die Kennzeichen hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs legte. Auch sein Hinweis, dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden seien, rechtfertigte sein Handeln nicht. Zudem sei die Behörde auch nicht verpflichtet, zunächst zu milderen Mitteln als zur Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, da der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, auf der Richtigkeit seiner Auffassung zu beharren. Zudem hätten mildere Mittel lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch genommen. Die Kennzeichenpflicht gelte für den „Betrieb“ eines Fahrzeugs. Die Richter betonten, dass auch ein nur abgestelltes Fahrzeug gekennzeichnet werden müsse. Der „Betrieb“ beginne nicht erst mit dem Ingangsetzen des Motors, sondern mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum – auch dann, wenn das Fahrzeug für eine längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werde.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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