Ein Reiseveranstalter muss seinen Urlaubern kein ungefährdetes Schwimmen im Meer bieten. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel, entschied das Amtsgerichts München.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft :
O-Ton: Also man hat weder einen Schadensersatzanspruch noch einen Preisminderungsanspruch. Man muss den vollen Reisepreis bezahlen, es sind auch keine entgangenen Urlaubsfreuden. Der Strand ist zugänglich und ein unbeschwertes Schwimmen im Meer ist nicht Bestandteil eines gebuchten Strandurlaubes, so das Gericht. Es hat aber ein gutes Argument dafür gehabt. Es gilt umso mehr, wenn das zeitlich begrenzte Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor den ortsüblichen Gefahren (Haie) erfolgte, ja dann wird man sich schwerlich beschweren dürfen. Man kann einen Strandurlaub buchen, aber man muss die ortsüblichen Gegebenheiten akzeptieren. Und wenn es da Haie gibt, dann ist das so.— Länge 40 sec
Ausführlich dazu unter anwaltauskunft.de.
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